EEG 2023 - Die neuen Regelungen
Das veraltete Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde überarbeitet und längst überfällige Fehler korrigiert. Die neuen Regelungen im EEG 2023 liefern Betreibern von PV-Anlagen, besonders auf Einfamilienhäusern, zahlreiche Vorteile und Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Gesetz. Die Neuerungen traten am 30. Juli 2022 in Kraft, viele Regelungen des EEG 2023 gelten aber ab Januar 2023 und sind besonders interessant, wenn die PV-Anlage noch in Planung ist. Auf dieser Seite stellen wir vor, was sich für Photovoltaikanlagen von Eigenheimbesitzern mit der EEG Novelle ändert.
Inhaltsverzeichnis
Die Vergütung für den ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Solarstrom wird erhöht. Anders als bisher wird in Überschuss- und Volleinspeiseanlagen unterschieden. Überschussanlagen oder auch Eigenverbrauchsanlagen sind Anlagen, bei denen der nicht selbst genutzte Solarstrom ins Netz eingespeist wird und der Großteil des produzierten Stroms selbst verbraucht wird.
Aktuell gültige Netto-Einspeisevergütung in Ct/kWh für Dachanlagen bei Inbetriebnahme 30.07.22 - 31.01.24 (Quelle: Bundesnetzagentur, Stand 09/2022)
Volleinspeiseanlagen dagegen sind Anlagen, bei denen der gesamte Solarstrom ins Netz eingespeist und verkauft wird. Typische Einfamilienhausanlagen bis 10 kWp erhalten 8,2 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer als 10 kWp, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 7,1 Cent pro kWh. Eine weitere sinvolle Gesetzesänderung ist der Wegfall der monatlichen Absenkung der Einspeisevergütung. Das hat in der Vergangenheit nur zu unnötigem Stress bei Betreiber und Errichter geführt. Aktuell gilt die Vergütung für jede Anlage, die bis zum 31.01.2024 ans Netz geht.
Beispielrechnung PV für eine 14 kWp Eigenverbrauchsanlage: Eine 14 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält für die ersten 10 kWp 8,2 Ct/kWh und für die verbleibenden 4 kWp 7,1 Ct/kWh, im Durchschnitt also 7,886 Ct/kWh (10 x 8,2 + 4 x 7,1 = 7,886 Ct/kWh).
Beispielrechnung PV für eine 14 kWp Volleinspeiseanlage: Eine 14 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält für die ersten 10 kWp 13 Ct/kWh und für die verbleibenden 4 kWp 10,9 Ct/kWh, im Durchschnitt also 12,4 Ct/kWh (10 x 13 + 4 x 10,9 = 12,4 Ct/kWh).
Wichtiger Hinweis - In verschiedenen Veröffentlichungen liest man höhere Vergütungssätze von 8,6 Ct/kWh bzw. 13,4 Ct/kWh für Anlagen bis 10 kWp. Diese Vergütungssätze gelten für Anlagen, wenn der erzeugte Solarstrom an einen Direktvermarkter verkauft wird. Wir haben diese Werte in unsere Tabelle nicht aufgenommen, weil eine Direktvermarktung bei Einfamilienhausanlagen in der Regel nicht vorkommt.
Das Thema Photovoltaikanlagen und Steuern war in der Vergangenheit ein recht komplexes Thema. Die Bundesregierung hat im September 2022 Steuererleichterungen für kleinere Photovoltaikanlagen beschlossen um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren und den Einstieg in die solare Eigenversorgung zu erleichtern.
Grundsätzlich gilt: Wer eine Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim betreibt, einen Teil des erzeugten Solarstroms in das öffentliche Stromnetz einspeist und dafür eine Vergütung erhält, ist aus Sicht des Finanzamts ein gewerblich tätiger Unternehmer mit allen steuerlichen Rechten und Pflichten. Mit der Gesetzesänderung EEG 2023 wird jedoch die steuerliche Handhabung für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 installiert und in Betrieb gegangen sind, leichter.
Einkommensteuer
Der Betreiber einer privaten Photovoltaikanlage, mit einer Nennleistung von bis zu 30 kWp auf dem privaten Einfamilienhaus wird von der Ertragssteuer befreit. Bisher lag diese Grenze für Anlagen bei lediglich 10 kWp. Alle Einnahmen aus dem Stromverkauf an den Energieversorger und die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Eigenverbrauch müssen somit nicht mehr bei der Einkommensteuer angegeben und versteuert werden.
Umsatzsteuer
Änderungen im EU-Recht machen es möglich, dass PV-Anlagen künftig ohne Umsatzsteuer, also zum Nettopreis, angeschafft werden können. Betreiber von PV-Anlagen, die nach dem 1.1.23 in Betrieb gehen, können künftig ohne finanzielle Nachteile die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Das gilt für alle Leistungen unmittelbar an den Anlagenbetreiber und für Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen installiert werden.
70 Prozent Regel entfällt
Photovoltaikanlagen dürfen wieder „hundert Prozent“ Strom einspeisen. Mit dem EEG 2023 entfällt ab dem neuen Jahr die bisherige 70-Prozent-Regelung für alle neu installierten Photovoltaikanlagen bis 25 Kilowattpeak.
Hintergrund: Seit dem EEG 2012 musste bei Photovoltaikanlagen, die Strom ins deutsche Netz einspeisen, ein sogenanntes Einspeisemanagement installiert werden, das die Stromeinspeisung auf 70 Prozent drosselt. Sinn dieser 70-Prozent-Regelung ware, dass der teure Ausbau des öffentlichen Stromnetzes, besonders im Niederspannungsnetz mit dieser Regelung nur auf 70 Prozent Modulleistung ausgelegt sein musste.
Der Wegfall der 70-Prozent-Regelung, die ursprünglich am 01.01.2023 greifen sollte, wurde auf den 14.09.2022 vorgezogen. Ab dem 01.01.2023 entfällt die Regelung auch für alle bestehenden Anlagen bis 7 Kilowatt Leistung. Alle Anlagen zwischen 7 und 30 Kilowatt können sich ab dem 01.01.2023 durch den Einbau eines Smart Meters, einem intelligenten Messsystem, von der Regelung befreien.
Verzögert sich der Anlagenbau, wird dies jetzt nicht mehr mit einer geringeren Vergütung bestraft. Konkret wird die monatliche Absenkung der Vergütungshöhe, also die Degression der Vergütungssätze, bevor die Anlage in Betrieb genommen ist, bis Anfang 2024 ausgesetzt. Die oben genannten Vergütungssätze bleiben also konstant, egal wann die Anlage in diesem Jahr 2023 in Betrieb geht.
Mit der hohen Fördervergütung sollen auch mehr PV-Anlagen auf Dächern errichtet werden, die wenig oder keinen Eigenverbrauch haben. Auf diesen Dächern hat sich Photovoltaik bislang schlicht nicht gelohnt. Das sollen die neuen Vergütungssätze korrigieren. Mit den Neuregelungen ist auch die gleichzeitige Inbetriebnahme einer Eigenverbrauchs- und einer Volleinspeise-Anlage auf demselben Gebäude möglich.
So kann eine Anlage auf einen hohen Eigenverbrauch ausgelegt werden und mit einer zweiten Anlage trotzdem das volle Potenzial der Dachflächen genutzt werden. Weil beide Anlagen technisch getrennt sein müssen (z.B. durch eigene Wechselrichter), ist diese Lösung eher weniger für Hausanlagen in der hier dargestellten Größe geeignet.
Die hohen Vergütungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die beste Wirtschaftlichkeit in den meisten Fällen mit einer Eigenversorgungsanlage erreicht wird. Dort ist zwar der Vergütungssatz für die Einspeisung geringer, aber der wirtschaftliche Vorteil ist größer, wenn Sie den Strom vom Dach selbst nutzen.
Sollten Sie Fragen zum Thema Einspeisevergütung haben, vereinbaren sie noch heute ein Beratungsgespräch mit ihrem Ensolia Experten.