Allgemeine Geschäftsbedingungen für Endkunden


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
  1. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Ensolia GmbH (nachfolgend Ensolia genannt) und Kunden gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, auch widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, werden zurückgewiesen. Diese gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch Ensolia.
  2. Ensolia bietet dem Kunden den Kauf, die Lieferung und Montage, soweit jeweils einschlägig, von Photovoltaikanlagen (nachfolgend PV-Anlagen gennant), Stromspeichersystemen (nachfolgend Speicher genannt), KFZ-Ladestationen (nachfolgend <a aria-describedby="tt" data-cmtooltip="
    WallboxEine Wallbox ist eine spezielle Form der Elektroladesäule, die vor allem in Privathaushalten zum Einsatz kommt. Sie macht es möglich, das Elektroauto in der eigenen Garage oder der Auffahrt mit Strom zu betanken. Vor allem Besitzer einer Photovoltaikanlage können davon gleich mehrfach profitieren. Denn in Verbindung mit einem Stromspeicher lässt sich ein Teil des selbst erzeugten Solarstroms zur Aufladung des E-Autos nutzen. Dadurch erhöht sich der Eigenverbrauch und du sparst bares Geld. Zeitgleich musst du dir zukünftig auch keine Gedanken mehr darüber machen, wo die nächste Ladestation für Elektrofahrzeuge zu finden ist.
    " href="https://ensolia.de/glossar/wallbox/" data-gt-translate-attributes="[{" attribute":"data-cmtooltip",="" "format":"html"}]"="">Wallbox genannt), Wärmepumpen sowie deren jeweiligen Zubehör (z.B. Zählerschränke, Anlagenübersteuerungen o.Ä. im Zusammenhang mit PV Anlagen) gemäß Angebot an. Das von Ensolia an den Kunden versendete Angebote inkl. aller daraus resultierenden Lieferungen, Leistungen und Handlungen unterliegt den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die zwischen Ensolia und dem Kunden geschlossen werden.
  3. In Regionen, wo Ensolia keine eigenen Standorte betreibt, werden ausgewählte Franchise-Partner zur Leistungserbringung unter dem Namen Ensolia eingesetzt. Diese werden mit dem Aufmaß vor Ort, Installation/Montage der Solar-Anlage und Kunden-Inbetriebnahme beauftragt. Sofern ein Service Angebot vom Kunden bestellt wurde, ist der Franchise-Partner Leistungserbringer.
§ 2 Angebot und Vertrag
  1. Das Angebot beschreibt die von Ensolia zu liefernden Produkten und Leistungen, ggf. auch die vom Kunden zu erbringenden Vorarbeiten und stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Der Kunde wird hierdurch lediglich aufgefordert, seinerseits ein Angebot abzugeben.
  2. Das Angebot von Ensolia hat eine Gültigkeit von 30 Tagen. Darüber hinaus muss neu kalkuliert werden, da sich eventuelle Preiserhöhungen ergeben haben könnten, z.B. im Materialbezug oder bei Dienstleistungen. Dies kann zu Preissteigerung/-minderung im neuen Angebot führen.
  3. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von Ensolia zu liefernden Produkten oder zu erbringenden Leistung dar. Proben und Muster dienen dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen, Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN-bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  4. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag gilt erst als abgeschlossen, wenn das vom Kunden unterschriebene Angebot/die Bestellung von Ensolia angenommen und schriftlich bestätigt wird. Spätestens jedoch mit Beginn der Montagearbeiten gilt der Auftrag beiderseits als bestätigt.
  5. Zur Überprüfung der Umsetzbarkeit des Vorhabens findet in der Regel eine Vor-Ort-Begehung durch unsere Fachinstallateure/Projektleiter statt. Dies dient Ensolia als Basis für ein Vertragsangebot.
  6. Ensolia wird im Zuge des Angebotes weitere Bilder und auch einen Eigentum Nachweis (Haus/Gebäude) vom Kunden einfordern. Ohne diese Informationen können keine konkreten Angebote/Verträge erstellt werden.
  7. Ensolia bietet dem Kunden auf der Webseite und in den Angeboten ein Finanzierungsangebot an. Hierbei tritt Ensolia als Vermittler gegenüber dem Kunden und der Bank auf. Finanzierungsverträge werden zwischen dem Kunden und der Bank direkt geschlossen.
§ 3 Preis
  1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Bitte beachten Sie, dass der Angebotspreis die bei Angebotserstellung gültige Mehrwertsteuer ausweist. Bei Rechnungsstellung wird der in dem Zeitpunkt und unter Berücksichtigung des Leistungszeitraums maßgebliche und gültige Mehrwertsteuersatz angewendet.
  2. Wird die Leistung später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, ist Ensolia bei einer eingetretenen Lohn- und/ oder Materialpreiserhöhung berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen, soweit die Verzögerung vom Kunden zu vertreten ist.

    3. Nachkalkulationen im Vergleich zu den im Angebot aufgeführten Materialien, Dienstleistungen und Kosten dürfen seitens Ensolia durchgeführt werden. Darunter zählen z.B. Mehraufwendungen die für Ensolia nicht erkennbar waren, Mehrleistungen die über die im Angebot beschriebenen Leistungen und Lieferungen hinausgehen, Mehraufwendungen die im Zuge der Umsetzung der Photovoltaikanlage notwendig wurden, o.Ä. Diese Kosten werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine gesonderte Beauftragung dazu ist nicht notwendig.

§ 4 Zahlung
  1. Entstandene Kosten für unsere Beratungs- und Konzeptionsarbeiten werden unmittelbar nach der Auftragsbestätigung in Höhe von 50% des Nettoverkaufspreises inkl. der gültigen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Nach Lieferung der Hauptmaterialien/Montagebeginn für ihre Baustelle werden Sie eine zweite Teilrechnung i.H.v. 40% des Nettoverkaufspreises inkl. der gültigen Mehrwertsteuer erhalten. Liegen Teilinstallationen zeitlich auseinander, rechnen wir diese im Rahmen der Erstellung der zweiten Teilrechnung nach entsprechender Materiallieferung getrennt voneinander ab. Erst nach Abnahme der Installationsarbeiten berechnen wir abschließend 10% des Nettoverkaufspreises inkl. der gültigen Mehrwertsteuer im Rahmen der Schlussrechnung.
  2. Die Rechnungsstellung erfolgt zeitnah im Voraus zu den genannten Fälligkeitsterminen. Schecks und/oder Wechsel werden nicht akzeptiert. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung durch den Kunden ist nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig, die aus diesem Rechtsverhältnis stammen.
  3. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung durch den Kunden ist nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zulässig, die aus diesem Rechtsverhältnis stammen.
  4. Eventuelle Mahnungen, Zahlungserinnerungen, Mahngebühren und Verzugszinsen wegen Zahlungsverzug können entsprechend der gesetzlichen Regelungen durchgeführt werden (z.B. Zahlungserinnerung nach 14 Tagen, jede Mahnstufe mit 14 Tagen Zwischenzeit).
  5. Rechnungsstellungen des Netzbetreibers, z.B. für den Rundsteuerempfänger, die Inbetriebnahme, die Fernwirkanlage o.Ä., sind nicht im Ensolia Angebot enthalten und müssen kundenseits übernommen werden.
§ 5 Liefer- und Leistungsfristen, Rücktritt vom Vertrag, Gefahrenübergang
  1. Falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, der als solcher schriftlich zu bezeichnen ist, sind die von Ensolia angegebenen Lieferfristen stets unverbindlich. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder nicht durch Ensolia verschuldete Ereignisse verlängern Liefer- und Fixtermine entsprechend, ohne dass dadurch Ansprüche des Kunden entstehen. Wird die Leistungsausführung durch im Einflussbereich des Kunden liegende Gründe verzögert oder unterbrochen, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.
  2. Wir sind berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung zurückzutreten, wenn falsche Angaben über die Kreditwürdigkeit des Kunden gemacht worden oder objektive Gründe hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Kunden entstanden sind, bspw. die Abweisung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Dem Kunden wird vor Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine taugliche Sicherheit zu erbringen.
  3. Die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung der Ware geht mit Beginn der Installation der Liefergegenstände auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
§ 6 Montagevoraussetzung
  1. Ensolia übernimmt allgemein keine Haftung für die Eignung des Daches zur Montage einer Photovoltaikanlage. Ensolia führt z.B. keine Prüfung der Gebäude-, Dach- oder Systemstatik durch. Dies ist erforderlichenfalls, bei Bedenken oder Unsicherheiten kundenseits durchzuführen. Eventuell anfallende Kosten für die Prüfung oder daraus resultierender weiterhin notwendig werdender Arbeiten gehen zu Lasten des Kunden. Identisch ist es bei den Punkten Brandschutz, <a aria-describedby="tt" data-cmtooltip="
    BlitzschutzBislang ist der Blitzschutz für Solaranlagen nicht gesetzlich festgeschrieben – wohl vor allem, weil sich das Risiko eines Blitzeinschlags durch eine PV-Anlage in der Regel nicht erhöht. Daher kann bei der Installation der Solaranlage meist auf einen äußeren Blitzschutz, wie beispielsweise den klassischen Blitzableiter, verzichtet werden. Pflicht ist jedoch der sogenannte Überspannungsschutz im Zählerschrank. Dieser schützt sämtliche Leitungen, die ins Haus führen. Dazu zählt nicht nur der übliche Hausanschluss ans Stromnetz, sondern auch die Verkabelung der PV-Anlage. Schlägt nun ein Blitz in der Nähe deines Hauses ein, sind die Photovoltaikanlage und deine Elektronik geschützt.
    Hinweis: Sofern sich eine Blitzschutzanlage auf deinem Dach befindet, ist es notwendig, dass die Solaranlage in diese integriert wird. Sprich darüber mit deinem Fachinstallateur.
    " href="https://ensolia.de/glossar/blitzschutz/" data-gt-translate-attributes="[{" attribute":"data-cmtooltip",="" "format":"html"}]"="">Blitzschutz und Schneefang.
  2. Auch die generelle Eignung der Dacheindeckung wird seitens Ensolia nicht überprüft. Daher wird jegliche Haftung oder Schadensersatz seitens Ensolia ausgeschlossen. Es sind erforderlichenfalls oder bei Unsicherheiten kundenseits z.B. Wellfaserzementeindeckungen auf Asbestanteile, Trapezblech- oder Sandwichelementeindeckungen auf geeignete Blechstärken und Beschichtungen, Bitumeneindeckungen auf Haltbarkeit, ältere Dacheindeckungen, z.B. Ziegel-, Wellfaserzement-, Schiefer- und Biberschwanzeindeckungen, auf ausreichende Stabilität, andere allgemeine Eignungen o.Ä. zu überprüfen.
  3. Dem Kunden ist bekannt und er akzeptiert, dass eine Garantie oder Gewährleistung eines Vorgewerks (z.B. Dachdecker, Elektriker, Maler o.Ä.) oder eines Herstellers durch die Montage der Photovoltaikanlage verloren gehen kann (z.B. durch Ziegelbearbeitung, Eingriff in die Elektroinstallation, Durchbohrung von Fassaden oder Dachflächen o.Ä.).
  4. Montageorte für <a aria-describedby="tt" data-cmtooltip="
    WechselrichterEin Wechselrichter ist neben den Solarmodulen der wichtigste Bestandteil einer Solaranlage. Denn die Solarmodule erzeugen Gleichstrom, der jedoch in seiner ursprünglichen Form weder im Haushalt verbraucht, noch in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden kann. Der Wechselrichter wandelt diesen Gleichstrom nun in handelsüblichen Wechselstrom um und kümmert sich zeitgleich um die Stromeinspeisung ins öffentliche Netz, die Überwachung wichtiger Parameter sowie die Trennung der Anlage vom Netz, falls es hier zu Störungen kommt.
    Allerdings ist hier nochmal zu unterscheiden zwischen einem klassischen Solar-Wechselrichter und einem Batterie-Wechselrichter. So wandelt ein PV-Wechselrichter den von den Solarmodulen erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom um, damit dieser im Haushalt verbraucht oder in das öffentliche Netz eingespeist werden kann. Die meisten Stromspeicher speichern nun jedoch nicht Wechselstrom, sondern Gleichstrom. Hier kann ein Batterie-Wechselrichter helfen, der den Wechselstrom erneut in Gleichstrom umwandelt.
    " href="https://ensolia.de/glossar/wechselrichter/" data-gt-translate-attributes="[{" attribute":"data-cmtooltip",="" "format":"html"}]"="">Wechselrichter, Speicher, Wallboxen o.Ä. liegen ebenfalls in der Verantwortung und Haftung des Kunden. Für eventuelle Beschädigungen der Geräte oder Örtlichkeiten durch nicht geeignete Montageorte oder daraus resultierende Mindererträge ist Ensolia nicht haftbar.
  5. Der vorhandene Zählerschrank sowie die elektrische Infrastruktur muss für den Anschluss einer Photovoltaikanlage sowie den folgenden Durchführungsarbeiten geeignet sein und den technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers sowie der allgemeinen VDE genügen. Ensolia geht von einer Eignung aus. Bei Unsicherheiten ist dies kundenseits zu prüfen.
  6. Der Kunde hat Ensolia im erforderlichen Falle selbstständig und vor Montagebeginn auf Probleme, besonders zu den Punkten 6.1.-6.5, hinzuweisen und die Dachflächen und Montageorte für die Montage einer PV-Anlage freizugeben. Eine Verhinderung der Montage durch ungeeignete Gegebenheiten oder aus anderen Gründen liegt allgemein in der Verantwortung des Kunden. Spätestens mit Montagebeginn gilt die Freigabe des Kunden als erteilt.
  7. Dem Kunden ist bekannt, dass durch die Stellung eines Gerüstes eine erhöhte Einbruchgefahr besteht. Dies hat er selbstständig bei seiner Versicherung zu melden und eventuelle Versicherungsmehrkosten zu tragen.
  8. Bei Ziegeldächern sind kundenseits ausreichend Ersatzziegel für den Austausch eventuell zu Bruch gegangener Ziegel zu stellen. Ensolia wird diese während der Montagearbeiten in üblichem Umfang kostenlos tauschen. Bei anderen Eindeckungen, z.B. Wellfaserzementplatten, Schiefer o.Ä., sind ebenfalls kundenseits ausreichende Ersatzeindeckungen zur Verfügung zu stellen. Sollte ein Austausch dieser Eindeckungen zu aufwendig werden, kann dieser von Ensolia abgelehnt werden. Die Austauschleistung seitens Ensolia ist freiwillig.
  9. Die Monitoring- und Steuerungsfunktionen des Wechselrichters oder Speichers benötigen eine vorhandene Internetverbindung, die kundenseits gestellt wird. Bei der Nutzung von WLAN ist eine ausreichende Signalstärke an der Montageposition notwendig.
  10. Vor Beginn der Arbeiten sind kundenseits die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  11. Ensolia ist berechtigt, alle zusätzlichen Leistungen, die ursprünglich im Angebot nicht aufgeführt wurden und erst bei der Montage des Produktes augenscheinlich erforderlich werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere das fehlende Vorhandensein von Leerrohren, längere Leitungswege, ein freier Zählerplatz und die Ertüchtigung des Zählerschrankes zur Einspeisung.
  12. Der grundsätzlich für die Inbetriebnahme der PV- Anlage notwendige Zählertauschtermin ist keine Leistung der Ensolia, sondern die des zuständigen Netzbetreibers. Termine werden vom <a aria-describedby="tt" data-cmtooltip="
    NetzbetreiberAls Netzbetreiber werden in der Regel die Energieversorgungsunternehmen (EVU) bezeichnet, allerdings kann es hier auch Abweichungen geben. Zu den Aufgaben des Netzbetreibers zählt dabei nicht nur die Energieversorgung. Auch sind die Netzbetreiber für die Abnahme des eingespeisten Solarstroms und die Auszahlung der entsprechenden Einspeisevergütung an den Anlagenbetreiber zuständig.
    " href="https://ensolia.de/glossar/netzbetreiber/" data-gt-translate-attributes="[{" attribute":"data-cmtooltip",="" "format":"html"}]"="">Netzbetreiber vergeben und Ensolia hat auf diese Vergabe keinerlei Einfluss. Zwischen elektroseitiger Montage und Zählertauschtermin können bis zu 8 Wochen oder mehr liegen. Für den Zählertausch können zusätzliche Kosten beim <a aria-describedby="tt" data-cmtooltip="
    NetzbetreiberAls Netzbetreiber werden in der Regel die Energieversorgungsunternehmen (EVU) bezeichnet, allerdings kann es hier auch Abweichungen geben. Zu den Aufgaben des Netzbetreibers zählt dabei nicht nur die Energieversorgung. Auch sind die Netzbetreiber für die Abnahme des eingespeisten Solarstroms und die Auszahlung der entsprechenden Einspeisevergütung an den Anlagenbetreiber zuständig.
    " href="https://ensolia.de/glossar/netzbetreiber/" data-gt-translate-attributes="[{" attribute":"data-cmtooltip",="" "format":"html"}]"="">Netzbetreiber anfallen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
  1. Alle Waren werden von Ensolia unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Kunden geschuldeten Beträge Eigentum der Ensolia.
§ 8 Gewährleistung und Garantie
  1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.
  2. Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Gewährleistung 1 Jahr. Wird dem Anlagensteller die Wartung übertragen, beträgt auch in diesem Fall die Gewährleistungszeit 2 Jahre. Die Frist läuft ab Fertigstellung, spätestens bei Abnahme innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Wartung durch uns.
  3. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Herstellergarantie und -gewährleistungsbedingungen.
  4. Die Ensolia übernimmt keinerlei Garantie für die tatsächliche Gewährung einer Finanzierung, Subvention oder Förderung an den Kunden.
  5. Der Kunde hat Mängel unverzüglich schriftlich an die Ensolia mitzuteilen. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der Ensolia durch Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile, Austausch oder – jedoch nur wenn die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigt ist – durch rückwirkende Preissenkung.
  6. Die Ensolia übernimmt, sofern nicht ausdrücklich als solche erklärt, keine Garantien.
  7. Die dem Kunden im Rahmen der Angebotserstellung mitgeteilten Einspeisungsertragsprognosen sind nicht verbindlich und stellen keine Ertragsgarantie oder –zusicherung dar. Bei dem Berechnungsmodell handelt es sich um eine Schätzung und nicht um eine berechenbare zukünftige Leistung der Photovoltaikanlage, da das tatsächliche Ertragsergebnis von verschiedene Unsicherheitsfaktoren abhängig ist, die auch von äußeren, nicht beeinflussbaren oder sich ändernden Begebenheiten abhängen können (z.B. Wetter).
§ 9 Haftung
  1. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet Ensolia nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Ensolia oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Hierzu gehört nicht das Bemühen der Ensolia zu versuchen, eine Finanzierung, Subvention oder Förderung für den Kunden zu erlangen. Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Ensolia.
  2. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Ansprüche aus einer von Ensolia gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und dem Produkthaftungsgesetz bleiben bestehen und hiervon unberührt.
  3. Der Kunde ist für die Erfüllung sämtlicher bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Voraussetzungen selbst verantwortlich. Dieses umfasst auch und insbesondere baustatische Aspekte sowie Arbeiten am Erdreich und Grabungen, die durch Ausführung der beauftragten Leistungen betroffen sein können. Änderungen, Ergänzungen und Nachbesserungen, die wegen unterlassener oder unvollständiger Übermittlung von Informationen an Ensolia erforderlich werden, gehen zu Lasten des Kunden.
§ 10 Weitere Haftungsausschlüsse
  1. Ensolia übernimmt keine Haftung für eventuelle Projektverzögerungen z.B. durch Bearbeitungszeiten des Netzbetreibers, Materiallieferungsverzögerungen, o.Ä.
  2. Eine Haftung für von Ensolia erstellten oder weitergeleiteten Produktionsrechnungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen o.Ä. wird ausgeschlossen. Es handelt sich um beispielhafte Modellrechnungen. Reale Werte können abweichen.
  3. Der Umsetzungstermin ist gemeinsam abzustimmen. In der Regel gibt es mehrere Wochen Vorlaufzeit. Dieser Termin kann sich auf Grund von z.B. Krankheit, Wetterbedingungen o.Ä. weiterhin oder mehrfach verschieben. Für eine sich verändernde Einspeisevergütung übernimmt Ensolia keine Haftung.
  4. Weiterhin übernimmt Ensolia pauschal keine Haftung für Förderungen (z.B. durch die KFW, die Kommune, das Bundesland o.Ä.) in irgendeiner Art (z.B. Verlust von Förderung durch Fristüberschreitung o.Ä.) selbst wenn Ensolia an deren Durchführung beteiligt ist (z.B. Anmeldung, Bestätigung o.Ä.).
  5. Auch wird eine Haftung für die Einspeisevergütung, (z.B. deren Zahlung, Höhe, Richtigkeit o.Ä.) pauschal ausgeschlossen, selbst bei durch Ensolia durchgeführter Meldung der PV-Anlage im Marktstammdatenregisters oder bei durch Ensolia bedingten Projektverzögerungen.
  6. Während der Montage können Abweichungen zum Angebot festgestellt werden, z.B. weniger installierbare Module als ursprünglich angenommen. Hierfür wird eine Haftung von Ensolia ausgeschlossen. Bei der Rechnungsstellung werden diese weniger installierten Module, sowie deren Unterkonstruktion und Montagezeit selbstverständlich abgezogen.
  7. Grundsätzlich schließt Ensolia alle Erdarbeiten aus. Zur Projektumsetzung der PV-Anlage notwendige Erdarbeiten sind vor Baubeginn der PV-Anlage kundenseits durchzuführen und abzuschließen.
  8. Ensolia haftet nicht für Schäden, die aus Einschränkungen resultieren, welche der Notstromversorgung immanent sind, wie z.B. durch Fehlfunktionen aus Überlastung oder beim Ausfall des Wechselrichters und daraus resultierenden Unterbrechungen auf den Notstrom-Stromkreisen.
  9. Binnen der ersten 5 Jahre nach Inbetriebnahmedatum übernimmt Ensolia die Garantie sämtlicher verwendeter Materialien und für sämtliche durch Ensolia durchgeführten Dienstleistungen. Garantie- oder Gewährleistungsansprüche von Produkten mit Garantieleistungen, die über diese 5 Jahre nach dem Inbetriebnahmedatum hinaus gehen, sind kundenseits direkt mit dem Hersteller abzuwickeln (z.B. 12-jährige Leistungsgarantie der Module). Ausgenommen sind Beschädigungen der Anlage, die durch den Kunden selbst verursacht wurden, z.B. durch Eingriff in das bestehende System oder vernachlässigte Wartungen.
  10. Ensolia darf steuerlich nicht beraten und schließt daher jegliche Haftung aus. Daher möchten wir Sie bitten sich bei allen steuerlichen Fragen an Ihren Steuerberater oder an das Finanzamt zu wenden.
  11. Eine eventuelle Meldung und Abführung der EEG-Umlage, z.B. bei Versorgung Dritter, liegt in der Verantwortung des Kunden.
  12. Wartungs- oder Inspektionsintervalle sind kundenseits zu recherchieren und durchzuführen. Wünscht der Kunde einen Service und Wartungsvertrag für die PV-Anlage so kann dieser separat bei Ensolia beauftragt werden.
  13. Ensolia verkauft und liefert keine blendarmen oder blendfreien PV-Module, sofern nicht anders ausdrücklich vom Kunden vereinbart worden ist. Ensolia prüft darüber hinaus auch keine Blendbeeinträchtigungen von Nachbarhäusern. Eventuelle Beinträchtigungen von Nachbarn durch Lichtreflextion hat der Kunde im Zweifel vor der Installation der PV-Anlage durch ein Blendgutachten auzuräumen.
  14. Beschädigungen am Eigentum des Kunden während der Montage sind Ensolia binnen 5 Werktagen anzuzeigen. Im Anschluss an diese 5 Werktage schließt Ensolia die Haftung aus. Alle angezeigten Schäden müssen eindeutig Ensolia zuzuordnen sein. Die Haftungssumme ist auf die Deckungssumme der Haftungspflichtversicherung begrenzt. Der Kunde kann diese Höhe jederzeit bei Ensolia erfragen.
  15. Fragen bezogen auf den Denkmalschutz sind kundenseits zu klären. Ensolia schließt jede Haftung aus, bietet aber bei der Erstellung der eventuell notwendigen Anlagenvisualisierung seine kostenfreie Unterstützung an.
§ 11 Schriftformerfordernis
  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
  1. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. aus dem auf deren Grundlage zustande kommenden Verträgen ist im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Frankfurt am Main.
  3. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Ensolia und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
§ 13 Datenschutz und überlassene Unterlagen
  1. Persönliche Daten des Kunden muss Ensolia im Sinne der Gesetzgebung des Datenschutzes vertraulich behandeln und darf diese nicht an Dritte weitergeben. Ausgenommen davon sind Informationen, die zur Installation oder Nutzung und Betrieb der Photovoltaikanlage zwingend notwendig sind, beispielsweise eine Weitergabe der persönlichen Daten an den <a aria-describedby="tt" data-cmtooltip="
    NetzbetreiberAls Netzbetreiber werden in der Regel die Energieversorgungsunternehmen (EVU) bezeichnet, allerdings kann es hier auch Abweichungen geben. Zu den Aufgaben des Netzbetreibers zählt dabei nicht nur die Energieversorgung. Auch sind die Netzbetreiber für die Abnahme des eingespeisten Solarstroms und die Auszahlung der entsprechenden Einspeisevergütung an den Anlagenbetreiber zuständig.
    " href="https://ensolia.de/glossar/netzbetreiber/" data-gt-translate-attributes="[{" attribute":"data-cmtooltip",="" "format":"html"}]"="">Netzbetreiber, das <a aria-describedby="tt" data-cmtooltip="
    MarktstammdatenregisterDas Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein umfassendes behördliches Register für Stammdaten des Strom- und Gasmarktes, das von Behörden und Marktakteuren des Energiebereichs genutzt wird. Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, z.B.Netzbetreiber und Strom-/Gashändler.
    " href="https://ensolia.de/glossar/marktstammdatenregister/" data-gt-translate-attributes="[{" attribute":"data-cmtooltip",="" "format":"html"}]"="">Marktstammdatenregister oder an ausführende Firmen.
  2. Das Angebot von Ensolia inkl. aller überlassenen Unterlagen in schriftlicher und digitaler Form sind vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe dieser Dokumente an Dritte oder Mittbewerber ist nicht gestattet und verstößt gegen das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb (UWG). Ensolia kann einen Verstoß mit bis zu 5% der Angebotssumme ahnden.
  3. Weitere Datenschutzhinweise sind auf der Homepage von Ensolia unter Ensolia.de/Datenschutz zu finden.
§ 14 Werbung, Referenz
  1. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Ensolia das installierte Produkt als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf. Ensolia ist verpflichtet, bei Nennung des installierten Produktes als Referenzanlage keine Personendaten und keine detaillierten Ortsdaten zu nennen und zu veröffentlichen, die einen Rückschluss auf den Kunden und den Standort des Produktes zulassen.
§ 15 Schlussbestimmungen
  1. Ensolia darf sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
  2. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen auf einen Dritten übertragen werden.
  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers.
  4. Sollten vorhandene oder zukünftige Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame und durchführbare Regelung mit Wirkung von dem Zeitpunkt der Unwirksamkeit an zu ersetzen; gleiches gilt für eine undurchführbare Bestimmung.
  5. Für alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, ist der Gerichtsstand Gießen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Es ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
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