In Hessen soll dies in Zukunft zur Regel werden. Solaranlagen, die auf denkmalgeschützten Gebäuden errichtet werden, sollen in Zukunft in der Regel genehmigt werden. Diese neue Richtlinie gibt die Denkmalbehörden in Hessen vor. Bisher war es vom Antrag bis zur Genehmigung ein langwieriger und komplizierter Prozess, der viele Hausbesitzer abgeschreckt hat. Neu ist, dass die Behörden nur bei "erheblichen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals“, die Installation einer Solaranlage ablehnen können.
Die Richtlinie benennt diese erhebliche Beeinträchtigung mit beispielsweise Eingriffen in die Dachkonstruktion oder die Fassaden. Selbst dann sollen Alternativen erarbeitet werden, die die Darstellung des Gebäudes nicht verändern. An Priorität 1 steht die nachhaltige Stromerzeugung, zum Beispiel durch Photovoltaik- und Solaranlagen auf den Dächern.
Das Ziel des Denkmalschutzes ist es, das Erscheinungsbild der alten und historischen Gebäude zu bewahren. Dazu gehören Gesamtanlagen, die das Ortsbild prägen, an bedeutenden Plätzen, Straßenzügen oder in Sichtachsen liegen. Vor allem Eingriffe in die Dachkonstruktion, die äußere Schicht des Daches (Dachhaut) und die Fassade sollen möglichst vermieden werden. Besser soll nach geeigneten Alternativstandorten gesucht werden. Auch die Statik darf nicht gefährdet werden. Bisher werden die Genehmigungen in einer Einzelfallprüfung vergeben.
Zunächst sollte geprüft werden, ob neben dem eigentlichen Gebäude ein Alternativstandort gewählt werden kann. Dies kann ein Nebengebäude wie beispielsweise eine Garage, ein Schuppen oder eine Scheune sein. Möglich ist auch, eine nicht einsehbare Dachfläche für die Installation der Solaranlage zu nutzen.
Wie kann sich eine Solaranlage gestalterisch in eine denkmalgeschützte Dachfläche eingliedern?
Die Module der Solaranlage sollten keine Fenster umschließen, dennoch geschlossen angeordnet sein und sich optisch den Dachziegeln in Farbe und Oberfläche anpassen. Dabei sollten die Module nicht als einzelne Elemente auffallen.
Lamellen oder Solarziegel lassen sich in die Dachfläche integrieren. Letztere sind teurer als eine herkömmliche Anlage. Solarziegel werden beispielsweise verwendet, wenn das Dach neu eingedeckt werden muss. Man kann die Solarmodule auch an nicht einsehbaren Fassadenbereichen des Gebäudes anbringen.
Die rechtliche Grundlage der Abwägungsentscheidung
Die An- und Aufbringung einer Solaranlage ist nach § 18 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDschG) genehmigungspflichtig. Bei der Entscheidung über den Antrag sind die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes nach § 9 Abs. 1 Satz 3 HDschG besonders zu berücksichtigen. Eine vorrangige Berücksichtigung dieser Belange ist jedoch weder nach dem HDSchG noch nach § 2 EEG 2023 normiert. Denkmalschutz und Denkmalpflege besitzen in Hessen Verfassungsrang, der Erhalt von Denkmälern ist in § 62 der Hessischen Landesverfassung als Staatsziel festgehalten. Daher muss in jedem Einzelfall eine umfassende Abwägungsentscheidung mit den Belangen des Denkmalschutzes erfolgen. Mit der „Richtlinie für Denkmalbehörden im Hinblick auf die Genehmigung
von Solaranlagen an bzw. auf Kulturdenkmälern“ wurden für diesen Prozess verbindliche Kriterien formuliert. Für Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG sowie Kulturdenkmäler, die im Schutzbereich einer anerkannten oder potenziellen UNESCO-Welterbestätte liegen (vgl. § 3 HDSchG) entfaltet die Richtlinie keine Wirkung.
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